Wir über Luftdichtheit



Privates Baurecht


Luftdichtheit ist eine, dem Bauherren, vertraglich geschuldete („Verwendungs-“) Eigenschaft des zu errichtenden Gebäudes.

Grundlage des privaten Baurechts ist das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - eigentlich für den Bereich des Bauwesens der öffentlichen Hand gedacht - wird in den Teilen B (VOB/B) und C häufig in privatrechtliche Verträge mit einbezogen. Ihre Regelungen haben den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Normen

BGB | Bürgerliches Gesetzbuch - Titel 9. Werkvertrag und ähnliche Verträge
(Auszug aus dem BGB i.d.F.v. 2.1.2002)
§ 633 Sach- und Rechtsmängel. - (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. (...)

VOB/B | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B
(Auszug aus der VOB/B vom 12.09.2002)
§ 13 Mängelansprüche. - 1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit besitzt und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung frei von Sachmängeln, a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art der Leistung erwarten kann.

Allgemein anerkannte Regel der Technik ( A.a.R.d.T.)
sind technische Regeln, die in Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.

Luftdichtheit ist allgemein anerkannte Regel der Technik. Die unaufgeforderte Planung und Ausführung der Luftdichtheit durch Planer, Verarbeiter und Bauleiter wird demnach vorausgesetzt.

Mangelhafte Luftdichtheit begründet grundsätzlich Gewährleistungsansprüche von Bauherr oder Käufer gegen Bauträger, Planer und Ausführenden.

Mangelhafte Luftdichtheit kann als verdeckter Mangel beurteilt werden, für den im Fall von Organisationsverschulden bis zu 10 Jahre gehaftet werden muß.